dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Wir stellen fest:
Das Sozialgesetzbuch V ist eines demokratischen Staates unwürdig. Es beeinträchtigt die freiheitliche Selbstbestimmung von Bürgern, Patienten und Ärzten.
Wir fordern:
Das Sozialgesetzbuch V muss von Grund auf überarbeitet und in großen Teilen neu geschrieben werden.
Krankenkasse ist auf das 1,0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
Mit anderen Worten, selbst wenn Ärzte das System verlassen weil sie die ungerechten Umstände aus dem Vertragsarztwesen ablehnen, diktiert der Gesetzgeber, dass Ärzte auch weiterhin gezwungen sind Patienten zu einem Niedrig-Honorar zu behandeln und es wird ihnen das Recht abgesprochen weitere Vereinbarungen zu treffen.
Dieses Gesetz widerspricht daher jeglichem freiheitlichen, demokratischen Grundverständnis, somit sind auch die Autoren des Gesetzestextes und diejenigen die es unterschrieben haben undemokratisch.
Es legt ferner den Zwang zur Mitgliedschaft für rund 90% der Bevölkerung zwingend fest und verwehrt damit die Möglichkeit und die Freiheit eine private Krankenversicherung zu wählen.
Im Sozial-Gesetzbuch ist auch verankert und festgelegt, dass es in Deutschland eine Zwei-Klassen-Medizin geben soll.
Dies wird in den Paragraphen über die Leistungen und über das Wirtschaftlichkeitsgebot festgelegt: (Auszüge)
SGB V § 2 Leistungen
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
SGB V § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen,