© 2009 Dr. R.B. Guenther. All rights reserved

 

GRV

Gesundheitsreformversagen

H O M E.
SITUATION.
INFORMATION.
LÖSUNGEN.
POLITIK.
DISKUSSION.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde eingeführt am 1.1.1989, es regelt die Versicherungspflicht und Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen sowie deren Rechtsbeziehung zu Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker etc.)

Von Krankenversicherungen darf man eigentlich nicht sprechen, da es sich um keine echten Versicherungen handelt. Die Krankenkassen sind „Körperschaften Öffentlichen Rechts“ die zwar offiziell über eine Selbstverwaltung verfügt, jedoch mit einem stark eingeschränkten Handlungsspielraum. Der tatsächliche Handlungsspielraum wird durch Ulla Schmidts Gesundheitsministerium festgelegt und dann in Gesetzesform in das SGB V geschrieben.

Die Bestimmungen des SGB V diktieren folgendes:
1. Allgemeine Vorschriften
2. den versicherten Personenkreis
3. die Leistungen der Krankenkassen
4. die Beziehungen der kranken Kassen zu den
    Leistungserbringern (abfaelliger Ausdruck für Aerzte und
    Kliniken)
5. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
    Gesundheitswesen
6. Organisation der Krankenkassen
7. Verbände der Krankenkassen
8. Finanzierung
9. Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
10. Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz,
      Datentransparenz
Seite 1/2
11. Straf- und Bußgeldvorschriften
12. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit
      Deutschlands

Links:
Sozialgesetzbuch
Alternativ: Sozialgesetzbuch

Dieses Gesetzbuch ist einmalig in der Welt und kann als Musterbeispiel für ein bürokratisches Monster betrachtet werden. Viele der Artikel stehen nach Meinung von Juristen im Widerspruch zum Grundgesetz.

(siehe: SGB V § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung)
(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.
(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die

Über das Soziale Gesetzbuch V

sgbV_2.
Informationen.