© 2009 Dr. R.B. Guenther. All rights reserved

 

GRV

Gesundheitsreformversagen

H O M E.
SITUATION.
INFORMATION.
LÖSUNGEN.
POLITIK.
DISKUSSION.
Sozialgesetzbuch

Das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB) ist die Zusammenfassung des Sozialrechts.
Im SGB sind die wesentlichen Bereiche des Sozialrechts geregelt.

1969 hat der Gesetzgeber mit der Konzeption einer Zusammenfassung von zahlreichen Einzelgesetzen zu einem zusammenhängenden Gesetzeswerk begonnen. Das SGB enthält sowohl Regelungen über die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, die früher in der Reichsversicherungsordnung zusammengefasst waren, als auch über jene Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge aus Steuermitteln finanziert werden.

Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in bisher zwölf Bücher, die jeweils nur in sich mit fortlaufenden Paragraphen nummeriert sind und daher gesetzestechnisch als jeweils eigenständige Gesetze gelten:

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil -, in Kraft seit 1. Januar 1976, enthält die Programmatik, Definitions- und Verfahrensvorschriften des SGB.

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuch-ende, in Kraft seit 1. Januar 2005, enthält die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen Personen über 15 und unter 65 Jahren.

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung -, in Kraft seit 1. Januar 1998, betrifft die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA):

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, in Kraft seit 1. Januar 1977, regelt neben dem Recht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Definitionen sozialversicherungsrechtlicher Grundbegriffe vor allem die Verfassung der Sozialversicherungsträger (Organisation, Sozialversicherungswahlen, Haushalts- und Rechnungswesen)

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -, in Kraft seit 1. Januar 1989, betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie deren Rechtsbeziehungen zu weiteren Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker etc.).

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -, in Kraft seit 1. Januar 1992, betrifft Organisation und Leistungen der Träger der Deutschen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, Rente wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten; Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sonstigen Rehabilitation).

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -, in Kraft seit 1. Januar 1997, betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie der Unfallkassen der öffentlichen Hand für die Versicherungsfälle Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit.

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -, in Kraft seit 1. Januar 1991, betrifft Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (insbes. Jugendämter) an hilfebedürftige Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Eltern.
Seite 1/2
sgb_2.
Informationen.