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GRV

Gesundheitsreformversagen

H O M E.
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Geschichte des Punktwerts


Nach der Einführung des EBM 1988/89 mit einem kalkuliertem Punktwert von 10 Pfennigen wurden schon Mitte der 90er Jahre 20% der Leistungen nicht vergütet, da der Punktwert unter 8 Pfennige fiel.

Nach der Einführung der Praxisbudgets 1997 wurden zur Stabilisierung der Punktwerte etwa 30% der Leistungen nicht mehr vergütet. Dennoch sank der Punktwert auf 7-8 Pfennige und somit ist der Anteil der unvergüteten Leistung um weitere 20-30% gestiegen.

Somit wurden bereits Ende der 90er Jahre nur noch bei 50% der Leistungen bezahlt.

Schließlich ist der EBM 2000plus, „betriebswirtschaftlich errechnet“ von der KBV unter Zustimmung des Gesundheits-ministeriums mit einem Punktwert von 5,11 Cent (entsprechend 10 Pfennig wie 1988 ohne jeden Inflationsausgleich) und legte jeder Einzelleistung eine Minutenvergütung von 79 Cent ( 47,40 €/Stunde ) zugrunde.

Zum Vergleich -  ein Rechtsanwalt kann für eine Erstberatung 190€ plus Mehrwertsteuer berechnen, ein Handwerksmeister 80€ plus MwSt, eine Autowerkstatt kalkuliert die Werkstattstunde mit 90 € plus MwSt.

Ein Gericht hat Mitte der 90er Jahre in einem Verfahren den Wert einer Arztstunde mit 180,00 DM (  92 € ) festgestellt, aber unsere „Ärztevertretung“ kalkulierte mit der Hälfte.

Nach einer weiteren Änderung des EBM (2008), basierend auf dem „betriebswirtschaftlich“ zu niedrig kalkulierten Punktwert, weiterer Pauschalierung und Budgetierung auf etwa 70% der bezahlten Punktmenge ist man zu einem Orientierungspunktwert von rund 3,50001 Cent, also rund 32% unter 5,11 Cent, gelangt.

Die Unterfinanzierung von zwei Drittel bezogen auf 1989, Geldentwertung ist noch nicht berücksichtigt, wird also auch für die nächsten Jahre festgeschrieben bis zur nächsten Honorarreform.

Sollte der Punktwert auf Basis der 1988 errechneten betriebswirtschaftlichen Basis auf den heutigen Stand betriebswirtschaftlich und preisbereinigt, umgerechnet werden dann muß der Punktwert korrekterweise 12 Cent betragen.
Die Forderung nach einer Gebührenordnung in Euro erfordert die GOÄ und schließt einen EBM aus.

Sollte dieses  neue  Honorarsystem auch gerecht sein, müsste heute der fünffache Satz der jetzigen GOÄ als Durchschnittssatz  gelten, um real die gleiche Bewertung für die Leistung zu erreichen wie 1982.

Die GOÄ wurde am 12.11.1982 beschlossen und am 09.02.1996 geändert und um durchschnittlich 3,6% erhöht, seither 2001 geändert – nicht erhöht.

Wir berechnen  heute Leistungen nach dieser GOÄ, die inflationsbereinigt etwa der Hälfte von 1982 entsprechen.

Eine einfache Untersuchung oder Beratung nach dem Fünffachsatz der GOÄ entsprächen etwa 22 €, wem dies zu hoch erscheint möchte dies bitte mit seinen Anwalts-, Handwerker- und Softwarepflege-Rechnungen vergleichen.
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